Das »Extra-Geld« zum Jahresende haben wir Stück für Stück erstritten
Das Weihnachtsgeld kommt nicht vom Weihnachtsmann
(29.11.2007) Auf die November-Abrechnung freuen sich viele Kolleginnen und Kollegen ganz besonders. Denn in der Regel gibt es in diesem Monat eine nette Extra-Zahlung: das Weihnachtsgeld. Juristisch korrekt heißt es: »betriebliche Sonderzahlung«.
Unabhängig von ihrer Bezeichnung ist diese Extra-Zahlung die »Rettung« für manches Konto, das bedenklich am Dispolimit entlang schrammt. Von vielen Kolleginnen und Kollegen ist das Weihnachtsgeld auch bereits seit langer Zeit für größere Ausgaben verplant.
Bei der »betrieblichen Sonderzahlung« handelt es sich um einen tarifvertraglich geregelten Rechtsanspruch der Arbeitnehmer. In Hamburg gibt es dafür einen eigenen Tarifvertrag. In Schleswig-Holstein ist sie im Manteltarifvertrag aufgeführt.
Wer die »Sonderzahlung« auf seiner Lohn- oder Gehaltsabrechnung findet, sollte nachprüfen, ob der Anspruch auch richtig berechnet wurde. Dieser Anspruch berechnet sich in Hamburg und in Schleswig-Holstein unterschiedlich (siehe Kasten).
Natürlich gibt es für spezielle Fälle auch besondere Vorschriften in den Tarifverträgen. Beispielsweise für Teilzeitbeschäftigte und für Kolleginnen und Kollegen, die zum Auszahlungszeitpunkt noch kein volles Jahr im Betrieb beschäftigt sind. Bei Unklarheiten und Fragen helfen die Verwaltungsstellen der IG Metall gern weiter.
Die Manteltarifverträge für das Kfz-Handwerk in Hamburg und Schleswig-Holstein regeln auch die Arbeit an Heiligabend und Silvester:
In Schleswig-Holstein soll am 24. und am 31. Dezember nach Möglichkeit nach 12 Uhr nicht mehr gearbeitet werden. Die Arbeitszeit an diesen Tagen darf nicht über fünf Stunden hinausgehen. Fällt der letzte Werktag vor dem 24. Dezember und vor dem 31. Dezember auf einen Sonnabend, so soll die Arbeitszeit an diesem Tag um 12.00 Uhr enden.
Die an diesen Tagen über eine geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden hinausgehende und dadurch ausfallende regelmäßige Arbeitszeit muss bezahlt werden.
Im Hamburger Kfz-Handwerk darf am 24. und 31. Dezember nur bis 12 Uhr und nicht mehr als 3,75 Stunden gearbeitet werden. Die ausfallende Arbeitszeit ist bis zur Höhe der täglichen normalen Arbeitszeit zu vergüten.
Alle diese Regelungen waren keine Geschenke. Sie kamen nicht vom Nikolaus und auch nicht vom Weihnachtsmann, sondern sind in der Vergangenheit Schritt für Schritt von der IG Metall durchgesetzt worden. Es sind gute Regelungen. Gut für unsere Kolleginnen und Kollegen und ihre Familien. Wir wollen an ihnen festhalten und sie weiter verbessern.
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